Der SPIEGEL Online zitiert den Staatsanwalt, die Straftat sei eine "
Von roher Gesinnung geprägte Attacke" gewesen und die Rechtsanwälte der Angeklagten empören sich, das Gericht habe "ein Exempel statuiert".
Weiter berichtet der SPIEGEL Online, dass der Verteidiger dem Richterspruch "einzig diesen positiven Aspekt abzugewinnen" vermag: Das Urteil sei ein "Schlag ins Gesicht all derjenigen, die aus durchsichtigen politischen Gründen eine Verschärfung des Jugendstrafrechts fordern". Wie bitte? Diese Auffassung hat mich zunächst irritiert, da auch Roland Koch zu denen gehören dürfte, die sich nach diesem harten Urteil ins Fäustchen lachen werden.
Gemeint war einfach, dass man ja nun sehe, wie man auch mit gegenwärtigem Recht harte Strafen aussprechen könne! - Als ob Koch und Konsorten das nicht selbst wüssten!
Weiter berichtet der SPIEGEL Online, dass RA Kreuzer sowie die Verteidigung von Serkan A. Revision einlegen wollen und dass die nächste Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) sei. Das hat mich
sehr erstaunt. Wieso hängt man die Revision eines Erstinstanzurteils in einem (leider) weitgehend alltäglichen Gewaltdrama so hoch oben auf???
Die WELT möchte erklären,
Warum der Richter keine Höchststrafen gab. Nun, das war ja schon zuvor deutlich geworden. Interessant an diesem Artikel ist die Analyse der sofort nach dem Urteil verlautbarten Pläne von Politikern zur Abschiebung der Veurteilten als Wahlkampfgeplänkel:
Die Forderung nach Abschiebung ist jedoch wohl eher unter Wahlkampfgesichtspunkten zu betrachten, meinen Experten. Kay Hailbronner, Europarechtler und Mitglied im Expertenforum des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, hält einen solchen Schritt denn auch für eher unwahrscheinlich und sehr ungewöhnlich – der griechische Täter Spiridon L. fällt als Bürger eines Staates der EU unter die Freizügigkeitsregelung.
Für eine Abschiebung muss deshalb laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig aus dem Jahr 2004 nachgewiesen werden, dass eine „hinreichend schwere Gefährdung“ vorliegt, die ein „Grundinteresse der Gesellschaft berührt“. „Der Europäische Gerichtshof legt für die Ausweisung eines EU-Bürgers die Schwelle echt hoch“, erklärt Hailbronner. Dafür müssten Tatbestände wie Mord, Vergewaltigung oder Totschlag erfüllt werden. Selbst nach einer Verurteilung wegen versuchten Mordes werde dann noch einmal geprüft, wie die familiären Verhältnisse der Täter, ihre Bindung nach Deutschland und in die jeweiligen Heimatländer seien.
„Für einen EU-Bürger ist eine Aufenthaltssperre in einem anderen als dem Herkunftsland auf jeden Fall auch begrenzt“, sagt der Rechtswissenschaftler. Zwischen zwei und vier Jahren seien üblich. Entschlösse sich der ausgewiesene Bürger, trotz der Einreisesperre nach Deutschland zurückzukehren, „hält er sich hier illegal auf und riskiert erneute Haft“. Gleiches gelte im Übrigen auch für türkische Staatsbürger, die durch das Assoziierungsabkommen mit der EU ähnlich behandelt werden. Eine Ausweisung der beiden Schläger von München wäre folglich wenig wahrscheinlich: „Bislang waren nur die ganz dicken Hunde von so einer Maßnahme betroffen“, sagt der Experte. Möglich sei jedoch unter bestimmten Voraussetzungen, dass ausländische Täter ihre Haftstrafen in den jeweiligen Heimatländern verbüßen. Allerdings könne ein solcher Antrag frühestens nach Verbüßung der Hälfte der Haft gestellte werden.
Auch hier wird Rechtsanwalt Wolfgang Kreuzer damit zitiert, dass das Urteil "ein Schlag ins Gesicht für alle diejenigen [sei], die aus durchsichtigen politischen Gründen ein härteres Jugendstrafrecht forderten". Er spiele, so die WELT, auf den Wahlkampf Roland Kochs (CDU) in Hessen und die Forderung nach härteren Strafen an. Dabei war das seinerzeitige Wahlkampfgeplänkel
so eindimensional nun auch wieder nicht! Die WELT selbst dazu: "Erst im März hatte die Union ein Papier verabschiedet, das neue Sanktionen vorsieht. Dazu zählen der sogenannte Warnschussarrest – eine Art Probehaft für Jugendliche, die mit einer Bewährungsstrafe davongekommen sind, sowie eine Erhöhung der maximalen Jugendstrafe von zehn auf 15 Jahre." - Eben!
Kreuzer, heißt es, nannte den Prozessausgang "hart". Man habe demonstrieren wollen, "was eine bayerische Harke ist", kommentierte er die Entscheidung des Landgerichts.
Löblich ist die Augsburger Allgemeine, die sich mit grundsätzlichen Fragen beschäftigt:
U-Bahn-Schläger: Mord oder Totschlag? Darin heißt es:
"Für den Tatbestand des Mordes wie auch des versuchten Mordes gelten zwei Voraussetzungen. Zum einen muss mindestens ein bedingter Vorsatz vorliegen. Der Täter muss den Tod seines Opfers voraussehen und "billigend in Kauf nehmen". Die Planung oder die zielgerichtete Absicht einer Tötung werden nicht vorausgesetzt. Rechnet ein Täter beispielsweise damit, dass eine Handlung Todesopfer fordern wird, und lässt trotzdem nicht von seinem Tun ab, dann ist das ein bedingter Vorsatz, auch wenn es ihm auf die Tötung gar nicht ankommt. [Aha!] Zweite Voraussetzung für die Einstufung einer Tat als Mord oder versuchter Mord sind die Mordmerkmale, die in Paragraf 211 Strafgesetzbuch aufgeführt sind. Dazu gehören Mordlust und Habgier, Heimtücke und Grausamkeit sowie die Verdeckung anderer Straftaten. Im Fall der beiden Münchner U-Bahn-Schläger sieht die Staatsanwaltschaft niedere Beweggründe sowie wegen des Angriffs von hinten Heimtücke. Wer vorsätzlich tötet, ohne eines der Mordmerkmale zu erfüllen, begeht Totschlag." [Aha!]
Gute Artikel - in Teilen zumindest -, aber ich frage mich schon, warum man
alle diese Informationen und Bewertungen nicht wenigstens zur Abwechslung einmal in
einem einzigen Artikel gebündelt oder wenigstens sinnvoll verlinkt findet!