Am Donnerstagmorgen kam es um 10 Uhr vor dem Mainzer Amtsgericht zum Prozess im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens "ESWE Verkehrsgesellschaft mbH gegen Manfred Bartl", moralisch korrekt natürlich "Manfred Bartl gegen ESWE Verkehrsgesellschaft mbH". Die Wiesbadener Verkehrsgesellschaft will das "erhöhte Beförderungsentgelt" einziehen, das sich aus zwei (nachgewiesenen) Fahrten ohne gültigen Fahrausweis auf Linien der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH (ESWE Verkehr) ergibt. Tatsächlich waren es ja ungleich mehr, etwa tausend!
Die Gruppe meiner Unterstützerinnen und Unterstützer war natürlich pünktlich wie die Maurer und hatte längst Platz genommen. Da der Rechtsanwalt der ESWE Verkehr, Grünvogel, eine Verspätung von wenigstens vier Minuten hatte, ließ ich mich zu dem Scherz hinreißen, dass die Gegenseite wohl mit dem Bus zu kommen genötigt sei. Als er schließlich erschien, wollte er sich zuerst bei den Zuschauern platzieren, bevor er mal auf die Idee kam zu
fragen, ob seine Sache nicht doch schon aufgerufen worden sei. In anscheinend nicht gespielter Naivität fragte er dann auch noch nach, ob er die in seiner Aktentasche geknautschte Robe
wirklich überziehen solle, wozu ihn der Richter mit - kaum noch zu überspielender - überstrapazierter Geduld aufforderte.
Damit konnten wir in die Güteverhandlung eintreten, die ausgesprochen interessant verlief. Auf die Frage, ob die Sache gütlich abgeschlossen werden könne, antwortete RA Grünvogel nämlich, dass er selbst durchaus geneigt sei, "die ESWE wünscht aber ein Urteil". Ich wurde nicht gefragt, aber da es nun ohnehin unmöglich erschien, einem solchen Ansinnen zu entsprechen, hätte ich, darauf angesprochen, wohl sowieso nur meiner Verwunderung Ausdruck gegeben, dass "die ESWE" ein Urteil wünsche, denn die ESWE ist gar nicht Prozessbeteiligte; Klägerin ist bekanntlich die ESWE Verkehr. Und
Güte würde ich gegenüber einem Verkehrsdienstleister sicher ganz zu allerletzt an den Tag legen! Da ich also nichts zu sagen hatte, war die Güteverhandlung auch schon wieder vorbei...
Damit gingen wir zum Haupttermin über, der wider Erwarten keinen Deut länger dauerte als die Güteverhandlung. Der Richter rekapitulierte im wesentlichen nur, dass der Tatbestand unbestritten sei und meinerseits der Anspruch bestünde, die Forderung der ESWE Verkehr GmbH anbetrachts des Bundesverfassungsgerichtsurteils wie schriftlich dargelegt abzuweisen. (Ich: "So ist es!") Da auch meine
Gegen-AGB im Wortlaut bereits Bestandteil der Klageerwiderung war, schnappte sich der Rechtsanwalt zwar kurz das angebotene Original, wie es im "FAP-Raum" der ESWE Verkehr ausgehängt und damit publik gemacht worden war, reichte es dann aber dem Richter weiter, der es aber auch nicht gebrauchen zu können schien. Schade, hatte ich doch für alle Prozessbeteiligten Ausdrucke und Gebrauchsexemplare meiner Unterlagen inkl. der wichtigsten Stellen des Bundesverfassungsgerichtsurteils bereitgestellt. Das war leider umsonst - Undank ist und bleibt der Welten Lohn. Jedenfalls verkündete der Richter einen Entscheidungstermin irgendwann im Dezember (niemand hatte ein Ohr dafür), bei dem die Anwesenheit der Parteien nicht vonnöten sei, und schloss die Verhandlung.
Daraufhin kam etwas Unmut unter meinen Unterstützerinnen und Unterstützern auf, weil sie sich natürlich einen größeren Auftritt von mir - bzw. überhaupt
irgendeine Konfrontation - erhofft hatten. Da die Natur der Verhandlung dies aber weder vorsieht (was mir selbst gegenüber erst am Tag zuvor angedeutet worden war) noch nötig erscheinen ließ und auch Erklärungsversuche, dass man in solchen Verhandlungen eben keinen verfassungskonformen Widerstand der Richterschaft gegen Formalia
unter Hartz IV und schon gar nicht
gegen Hartz IV erwarten oder gar aufbauen könne, kontraproduktiv gewirkt hätten, versuchte ich irgendwie noch, den guten Eindruck, den meine Partei bis dahin an den Tag gelegt hatte, durch ein zuversichtliches "Na, dann ist ja alles klar!" zu retten, und lotste allesamt hinaus auf den Flur und weiter an die frische Luft, da ich - zugegebenermaßen - vor Aufregung glühte.
Anschließend kehrten wir ein, um dieser Aufregung Herr zu werden, was mit einem kühlen Malzbier - immer, wenn's politisch wird - auch spielend gelang. Immerhin wurde es für meine Unterstützerinnen und Unterstützer dann noch einmal spannend, als ich meine Klageerwiderung verlas, die bislang nicht in diesem Weblog erschienen und damit für alle Anwesenden noch neu war. Auf diese Weise relativierte sich nämlich der Eindruck, ich hätte "vor Gericht" nichts erreicht, sehr schnell. Zum Beweis: Hier ist die
Klageerwiderung
zum unter dem Aktenzeichen 86 C 431/11 ergangenen Beschluss des Amtgserichts Mainz vom 4.10.2011, eingegangen am 6.10.2011
Sehr geehrter Herr [Richter]
die Forderung des ESWE Verkehrsgesellschaft mbH wundert mich, da ich a) lange im voraus und b) im Zuge jeder jeweiligen Inanspruchnahme meines Grundrechts auf soziokulturelle Teilhabe, hier: auf Mobilität, gerade solche Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen habe und Letzteres die von der ESWE benannten Zeugen, die Herren XY und YZ (was mich irritiert, da ich am 17.02.2011 federführend einer Dame begegnete), sicher gerne bestätigen werden.
Bereits am 5. Januar 2009 wies ich pars pro toto die Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) als Erfüllungsgehilfin von VMW/RMV per E-Mail darauf hin, dass ich „ab dem 25. Januar 2009 durchgehend ohne gültigen Fahrausweis Busse und Bahnen des Verkehrsverbundes Mainz-Wiesbaden in Anspruch nehmen werde“. Man wurde gebeten, die „Kontrolleure darauf hin[zuweisen] und (...) Strafanzeigen [zu vermeiden]“. Es erging der Hinweis, dass dies „vorbehaltlich einer anderweitigen Lösung durch [die] MVG“ gelte und dass ich, wenn man bis zum 25. Januar 2009 ein „Sozialticket zum Preis von maximal 15,00 Euro“ anbieten würde, dieses „selbstverständlich in Anspruch nehmen“ würde. Andernfalls, stellte ich in Aussicht, „dürfte die soziale Lage in Mainz eskalieren“ – und diesem erklärten Ziel scheinen die Herren Cramer und Grünvogel mit ihrem Anliegen nun mit Siebenmeilenstiefeln entgegensteuern zu wollen.
Da das Bundesverfassungsgericht mir am 9. Februar 2010 mit der Konstituierung eines „stets einzulösenden Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ (meist Grundrecht auf soziokulturelle Teilhabe genannt) (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010) umfassend Recht gegeben hat, poche ich auch weiterhin auf die Unantastbarkeit meiner Menschenwürde und die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt – also auch der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH –, sie zu achten und zu schützen!
Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der gesellschaftlichen Beförderungsbedingungen und der Aufstellung meiner Gegen-AGB sind die „Gemeinsamen Beförderungsbedingungen“ des RMV sowie die „Besonderen Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbund Mainz-Wiesbaden GmbH (VMW)“ diesbezüglich außer Kraft gesetzt, was ich durch Tragen einer entsprechend klaren Äußerung in der Plastikhülle eines Namensschildchens auch bei jeder Fahrt deutlich sichtbar zum Ausdruck bringe. Darüber hinaus habe ich bei der Fahrt am 8. Mai 2009 Herrn XY mein Flugblatt mit einer ausführlichen Darstellung und Forderung überreicht, was, wie mir Herr YZ (bzw. der Kollege der Kontrolleurin) am 17. Februar 2011 offenherzig berichtete, im „FAP-Raum“ (auf meine Nachfrage: im Fahrausweisprüfer-Raum) für alle Fahrausweisprüfer einsehbar aushänge. Niemand – ich betone: niemand – kann sich somit darauf berufen, dass ich die „Gemeinsamen Beförderungsbedingungen“ nur deswegen anerkannt hätte, dass ich ein Fahrzeug der VMW GmbH betreten hätte; es wäre im Gegenteil geradezu lachhaft, dies auf einer solchen Grundlage anzunehmen!
Ich beantrage daher,
1. die Klage unter Bezugnahme auf das Urteil 1 BvL 1/09 des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 nachdrücklich abzuweisen.
2. der Klägerin die Kosten dieses völlig überflüssigen Rechtsstreits aufzuerlegen.
3. endlich die Ermittlungen bzgl. dieses Offizialdelikts aufzunehmen, das – je nach Sichtweise – daraus besteht, dass entweder der Gesetzgeber einen die Menschenwürde missachtenden und darum verfassungswidrigen Regelsatz für die Grundsicherung für Langzeitarbeitslose beschlossen hat oder das Sozialticket der Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH (wie natürlich auch die Sondermonatskarte der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH) ein die Menschenwürde missachtendes und darum verfassungswidriges Wucher-Angebot darstellt!
Bewahren Sie die rechts- und sozialstaatliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland vor einer Beschädigung durch die ESWE Verkehrsgesellschaft mbH – oder dies wird meine Aufgabe sein! Eine Geldstrafe, eine Ersatzhaft oder auch nur einer Verurteilung bloß wegen der Ausübung eines Grundrechts werde ich unter keinen Umständen hinnehmen; da sei Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz vor!
Gemäß Paragraph 495a ZPO beantrage ich – gegebenenfalls – eine mündliche Verhandlung, da die Zusammenhänge für die bloße schriftliche Abhandlung offenkundig zu komplex wären.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Bartl
Sobald ich das Urteil in der Sache "Manfred Bartl gegen ESWE Verkehr" erhalte, wird dieser Bericht hier im Blog fortgesetzt!