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Alles Einstellungssache!
Das Landgericht Gießen hat am Donnerstag, den 15. März 2018 im Wiederholungsverfahren gegen den Aktionsschwarzfahrer Jörg Bergstedt die Einstellung nach Paragraph 153 Absatz 2 StPO vorgeschlagen und mit Zustimmung von Beklagtem und Staatsanwältin beschlossen. Voraussetzung dafür ist, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Beschluss ist automatisch unanfechtbar. Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 23. Dezember 2017 erfolgreich neutralisiert worden. Das Bestreben des LG Gießen, an seinem ursprünglichen Freispruch festhalten zu wollen, mag einen substanziellen Anteil am Zustandekommen der Einstellung gehabt haben. Auf diese Weise konnte elegant verhindert werden, dass die absurde Fehlinterpretation des § 265a StGB durch Oberstaatsanwaltschaft und OLG Frankfurt Eingang in die ständige Rechtsprechung findet!
Als Grundlage der Einstellung diente dem LG Gießen in erster Linie die Zeugenlage, denn die beiden Zeuginnen hatten nach bald fünf Jahren deutliche Erinnerungslücken, verwickelten sich gar in Widersprüche oder schienen von einer Bestrafungsagenda geleitet, die selbst einfache Fragen (wie die nach der Sitzorientierung der drei Aktionsschwarzfahrer in ihrem Vierersitzabteil bzgl. der herannahenden Kontrolleurin) als nicht beantwortbar erscheinen ließ und sie ins Schwimmen brachte. Darüber hinaus hatte sich der modus operandi der Aktionsschwarzfahrer im Lauf der Jahre geändert, sodass es absurd erschien, den Parteien Aussichten auf höherinstanzliche Entscheidungen zu eröffnen, die auf dem alten modus beruhen, keine substanziellen Urteile produzieren und den Steuerzahler unnötig Unsummen an Geld kosten würden.
Jörg Bergstedt sagte nach dem Einstellungsurteil, dass es sich um einen wertvollen Baustein im Kampf gegen die Kriminalisierung von (Aktions-)Schwarzfahrer*innen handle, auch wenn es keinen unmittelbar einsetzbaren Freispruch gebe. Zusammen mit den Forderungen des Deutschen Richterbundes und seines Landesverbandes in Sachsen-Anhalt nach einer Herabstufung des Erschleichens von Leistungen von einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit wie früher und dem Vorschlag der kommissarischen Bundesminister an die EU zur Vorsehung eines kostenlosen Nahverkehrs zur Verhinderung von Fahrverboten in den innerstädtischen Zentren deutscher Städte sind damit viele Weichen zu echtem Fortschritt gestellt. Nur ein Umstand stelle einen Wermutstropfen dar: Obwohl man in den Kreisen der Aktionsschwarzfahrer das Schwarzfahren per se als straffrei ansehe (weil es niemanden gibt, gegenüber dem man die Leistung "erschleichen" müsse, und weil der "Anschein der Ordnungsmäßigkeit" den Zirkelschluss enthalte, auch von anderen Schwarzfahrern zugleich und damit ununterscheidbar von den zahlenden Passagieren aufgebaut zu werden), könne man nun nicht mehr hinter den jetzt geltenden modus operandi, mit Kennzeichnung (Schwarzfahrerausweis) unterwegs zu sein UND mit dem Verteilen von Flyern auf sich aufmerksam machen zu müssen.
#schwarzfahrenfuergerechtigkeit
#grundrechtaufmobilitaet
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Letzte Einträge: Entschuldigung, Einladung zur Gerichtsverhandlung, Schwarzfahrer-Demo am Donnerstag, Wieder kein Sozialicket!
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