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Sozialticket 2016
Presseerklärung des Schwarzfahrers für Gerechtigkeit
Das Mainzer Un-Sozialticket – Update 2016
Der Preis des Mainzer „Sozialtickets“ (offiziell: Sondermonatskarte S) kommt als 25-prozentiger Rabatt der Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) auf die normale Monatskarte im Verkehrsverbund Mainz Wiesbaden (VMW) zustande. Am 1. Januar 2016 steigt der Preis des Sozialtickets von 57,30 Euro auf 58,70 Euro, was eine Preissteigerung von 2,44 Prozent ausmacht. Gleichzeitig steigt der Regelbedarf der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für Alleinstehende aber nur mit einer Rate von 1,25 Prozent von 399 Euro auf 404 Euro im Monat. Speziell der Anteil für Bus- und Bahnfahrkarten im Öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) am Regelbedarf wird von 20,30 Euro nur marginal auf 20,56 Euro im Monat angehoben. Wie soll man mit 20,56 Euro ein Sozialticket zum Preis von 58,70 Euro bezahlen?
Das Grundgesetz garantiert mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, urteilte das Bundesverfassungsgericht am 9. Februar 2010. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. In Verbindung mit dem Mainzer Sozialticket, das sich an dieselben Zielgruppen richtet, lässt sich daraus rekursiv ein Grundrecht auf Mobilität erschließen. Unter den Konditionen des Mainzer Sozialtickets wird das Grundrecht auf Mobilität schon seit Jahren mit Füßen getreten, worauf Manfred Bartl seit nunmehr sieben Jahren unermüdlich hinweist. Das gilt nicht nur für den absurden Wucher-Preis in annähernd dreifacher Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel; es erstreckt sich auch auf das schikanöse Verbot der S-Bahn-Benutzung, die vorenthaltene Mitnahmeregelung und die zwar aus nachvollziehbaren Gründen, aber nichtsdestotrotz ohne Wertausgleich entzogene Übertragbarkeit. Zwecks korrekter Preisbestimmung wären die Werte dieser nicht bereitgestellten Leistungen vom Preis der Monatskarte abzuziehen, bevor der 25-prozentige Rabatt gewährt wird.
In seinem Urteil vom 23. Juli 2014 hat das Bundesverfassungsgericht die (fragwürdige) Behauptung aufgestellt, dass die „Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß“ seien, hat aber dem Gesetzgeber damals schon auftragen, „eine tragfähige Bemessung der Regelbedarfe bei ihrer anstehenden Neuermittlung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 sicherzustellen“ - insbesondere „soweit die tatsächliche Deckung existenzieller Bedarfe in Einzelpunkten zweifelhaft ist, [denn e]rgeben sich erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Deckung existenzieller Bedarfe, liegt es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, geeignete Nacherhebungen vorzunehmen, Leistungen (...) zu erhöhen oder Unterdeckungen (...) aufzufangen. Das gilt beispielsweise für den Haushaltsstrom, wo der Gesetzgeber im Falle außergewöhnlicher Preissteigerungen bei dieser gewichtigen Ausgabeposition verpflichtet ist, die Berechnung schon vor der regelmäßigen Fortschreibung anzupassen. Es gilt [u.a. aus dem zuvor genannten Grund] auch für den Mobilitätsbedarf, wo der Gesetzgeber Ausgaben für ein Kraftfahrzeug nicht als existenznotwendig berücksichtigen muss, aber sicherzustellen hat, dass der existenznotwendige Mobilitätsbedarf künftig tatsächlich gedeckt werden kann. Zudem muss eine Unterdeckung beim Bedarf an langlebigen Gütern (wie Kühlschrank oder Waschmaschine) (...) durch die Sozialgerichte verhindert werden, indem sie die bestehenden Regelungen über einmalige Zuschüsse neben dem Regelbedarf verfassungskonform auslegen. Fehlt diese Möglichkeit, muss der Gesetzgeber einen existenzsichernden Anspruch schaffen.“
Da diesbezüglich weder beim Gesetzgeber, noch bei der MVG oder bei der Stadt Mainz irgendwelche Entwicklungen zu verzeichnen oder in näherer Zukunft zu erwarten sind und insbesondere die aufgetragene zeitnahe Neuberechnung des Regelbedarfs anhand der ausgewerteten (!) Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für das Jahr 2016 von der Bundesregierung vertrödelt und/oder verhindert wurde, setzt Manfred Bartl den Kampf für ein menschenwürdig bezahlbares Sozialticket und die Erfüllung des grundrechtlichen Anspruchs auf Teilhabe ermöglichende Mobilität fort und geht am 25. Januar 2016 ins achte Jahr Schwarzfahren für Gerechtigkeit!
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Letzte Einträge: Entschuldigung, Einladung zur Gerichtsverhandlung, Schwarzfahrer-Demo am Donnerstag, Alles Einstellungssache!, Wieder kein Sozialicket!
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