Am 8. Januar 2016 erreichte mich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Mainz vom 5. Januar 2016. Die zuständige Amtsanwältin Scholl teilt mir unter dem Betreff "Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Erschleichens von Dienstleistungen":
"Sehr geehrter Herr Bartl,
das vorbezeichnete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153 der Strafprozesordnung eingestellt."
Der
§ 153 StPO besagt."
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Damit ist das ein
Freispruch dritter Klasse - nach einem Freispruch (erster Klasse) vor dem Amtsgericht und nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (dem Freispruch zweiter Klasse) wg. erwiesener Unschuld bzw. dem Fehlen jedweder Tat!
Zugleich ist es ein
Freibrief zum Schwarzfahren (zumindest im Bereich der Mainzer Verehrsbetriebe MVG GmbH), denn warum sollten die nochmal etwas versuchen? Der Zweck meiner Aktion Schwarzfahren für Gerechtigkeit - durch Schwarzfahrten zahlreiche und laustarke, öffentlichkeitswirksame Gerichtsverhandlungen zur Aufklärung der Öffentlickeit zu generieren und damit der Forderung nach einem für die Betroffenen
bezahlbaren Sozialaticket Nachdruck zu verleihen, - ist damit quasi auf Eis gelegt (bzw. wird auf die Anbieter ESWE Verkehr und RMV eingeengt). Vorläufiger Stand zukunftstauglicher Ideen: Was ist das für ein Rechtsstaat, in dem ein Mensch einen Freibrief bekommt, um ungestört schwarzzufahren, während andere Menschen immer noch nach etwa 9 Schwarzfahrten Geldstrafen aufgebrummt bekommen oder in den Bau wandern?